Details

Satzung des Vereins „ Alte Brennerei " e.V.

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen: „Alte Brennerei " mit dem Zusatz e.V.; im folgenden kurz Verein genannt. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt (Oder). Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Der Verein will den Erhalt der natürlichen und kulturellen Lebensgrundlagen sichern!
3. Zweck des Vereins ist die Förderung und Entwicklung eines vielseitigen ländlichen Lebens, insbesondere der Ortsteile von Frankfurt(0der). Kernpunkte sind dabei
  a) die Pflege des Heimatgedankens
  b) die Unterstützung der Senioren- und Jugendarbeit
  c) die Unterstützung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, sowie der Kunst, der Bildung und der Kultur und des Sportes.
  d) Durch Erwerb und Umgestaltung einer geeigneten Immobilie werden die Voraussetzungen für die Punkte 3a- 3c durch den Verein geschaffen.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
  a) Durch Erwerb und Umgestaltung einer geigneten Immobilie werden die Voraussetzungen durch den Verein zur Zweckerfüllung geschaffen.
  b) Veranstaltungen und Veröffentlichungen, soweit sie dem Satzungszweck entsprechen.
  c) Aquirierung von finanziellen Zuwendungen für Veranstaltungen und Veröffentlichungen, soweit diese der inhaltlichen Ausrichtung nach dem Satzungszweck entsprechen.
  d) Aktivierung der Bürgerinnen und Bürger für Aktionen und Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung und Gestaltung des hiesigen Lebensraumes
  e) Förderung und Mitgestaltung von Initiativen zur Dorfgeschichte
   f) Initiierung bzw. Unterstützung von Mehrgenerationensveranstaltungen, in denen alle Altersgruppen und sozialen Schichten eine Interessengemeinschaft bilden.
5. Der Verein kann sich zur Verfolgung dieser Zwecke aller rechtlich zulässigen Mittel bedienen.
6. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
9. Jeder Beschluß über eine Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Es können als Mitglieder volljährige natürliche als auch juristische Personen, aufgenommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
2. über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand; erforderlich ist die Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
3. Die Mitgliedschaft wird beendet
  a) durch den Austritt; letzterer ist zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig und hat spätestens 3 Monate vorher durch einfachen Brief zu erfolgen,
  b) durch Ausschluß: dieser erfolgt durch den Vorstand bei Nichterfüllung  der satzungs­gemäßen Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen.
Gegen eine schriftliche Mitteilung über den Ausschluß kann das ausgeschlossene Mitglied binnen eines Monats schriftliche Beschwerde einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet, wobei das Stimmrecht des ausgeschlossenen Mitgliedes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Ausschluß ruht,
  c) durch den Tod.

Vorschüssig gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 3 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder wirken bei der Verfolgung des Vereinszwecks entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes mit.

§ 4 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben folgende Pflichten:

1.      die Interessen des Vereins zu vertreten und zu fördern,
2.      den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen,
3.      den Vereinsbeitrag zu entrichten.
4.      Im Rahmen der durch Mitgliederversammlung festgelegten Stunden Arbeitsleistungen für den Vereinszweck zu erbringen.

§ 5 Beiträge

Um seine Aufgabe erfüllen zu können, erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragszahlungen erfolgen jährlich zum 31. März eines jeden Jahres im vorhinein.

§ 6 Organe, Struktur

Der Verein unterhält keine Untergliederungen. Die Organe sind

  a) die Mitgliederversammlung,
  b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Zweck der Mitgliederversammlung ist es, über die Tätigkeit des Vereins zu berichten, die Mitglieder zu unterrichten, Beschlüsse zu fassen und den Vorstand zu beraten.
2. Insbesondere hat die Mitgliederversammlung
  a) den Präsidenten, seinen Stellvertreter, den Schatzmeister und die weiteren Mitglieder des Vorstandes zu wählen,
  b) den Jahres- und Kassenbericht entgegenzunehmen, sowie den jährlichen Haushalt zu genehmigen,
  c) den Vorstand zu entlasten,
  d) Satzungsänderungen zu beschließen und
  e) ggf. die Auflösung des Vereins herbeizuführen.
3. Satzungsänderungen können nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitgliedern erfolgen.
4. Sollten Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, müssen diese mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten des Vereins schriftlich beantragt werden und sind bereits in der Einladung jedem Mitglied mitzuteilen.
5. Ober andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Präsidenten des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer zweidrittel Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
6. Wahlen erfolgen nur auf Antrag geheim, sofern 1/3 der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen.
7. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich übermittelte Anschrift versandt worden ist. Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen.
8. Der Vorstand hat auf Verlangen von 1/10 der Mitglieder eine außerordentliche Mitglie­derversammlung einzuberufen und die verlangten Anträge in die Tagesordnung aufzunehmen. Lehnt der Vorstand die Einladung zur Versammlung oder die Aufnahme der Anträge in die Tagesordnung ab, so kann das örtlich zuständige Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung der Versammlung ermächtigen.
9.Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder entweder persönlich (natürlich) oder durch einen bevollmächtigten Vertreter (nur bei juristischen Personen) anwesend sind. Die Vertretungsvollmacht muß in Schriftform vor Beginn der Versammlung vorliegen.
10. Ist die Beschlußunfähigkeit festgestellt, so hat der Vorstand unverzüglich zu einer weiteren Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung unter Einhaltung der Fristen einzuladen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Auf diese Bestimmung ist in der Einladung hinzuweisen.
11. Die Versammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Der Vorstand kann ein anderes Mitglied oder den Geschäftsführer mit der Leitung beauftragen.
12. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
13. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden best-plazierten Kandidaten statt.
14. Über alle Versammlungen der Organe des Vereins sind Niederschriften zu fertigen, die jeweils vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 8 Der Vorstand


1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Sofern ein Geschäftsführer bestellt wurde, nimmt dieser mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 5 Jahren einzeln aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt der Vorstand bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so kooptiert der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vermögens. Zur Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Mitarbeiter oder Fachausschüsse sowie Arbeitskreise unter Einbeziehung Dritter berufen und diese auch ggf auflösen.
4. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister, wobei jeweils der Präsident und eine der vorbenannten Personen den Verein gemeinsam vertreten. Ist der Präsident verhindert, wird der Verein gemeinsam durch seinen Stellvertreter und dem Schatzmeister vertreten.
5. Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Auslagenersatz im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Finanzordnung.
6. Mit dem Geschäftsführer kann eine angemessene Vergütung vereinbart werden.
7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Förderkreis

1. Der Verein kann einen Förderkreis einrichten. Der Förderkreis unterstützt die Tätigkeit des Vereins durch Rat, Tat und Zuwendungen. In den Förderkreis können natürliche und juristische Personen mit deren Einverständnis berufen werden. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Förderkreis. auf Mitwirkung im Förderkreis oder auf Mitwirkung im Vereinsleben besteht nicht.
2. Der Förderkreis wird durch den Vorstand geleitet. Dieser kann hierfür Beauftragte einsetzen und innerhalb des Förderkreises unselbständige Fachgruppen bilden.

§ 10 Schlichtung von Streitigkeiten

Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann auf Anordnung des Präsidenten ein Schiedsgericht gebildet werden, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Jeder Teil benennt einen Beisitzer, der Präsident benennt den Vorsitzenden.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins darf nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt (Oder) zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Booßen.
3. Für einen Auflösungsbeschluß ist ein 2/3 Mehrheitsbeschluß der anwesenden stimmbe­rechtigten Mitglieder erforderlich. Zugleich können Liquidatoren analog der Besetzung des Vorstandes gewählt werden; ansonsten obliegt dem Vorstand die Liquidation.